Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft zur Dienststellen- oder Landes-Personalvertretung sowie der Funktion einer Vertrauensperson
(1) Die Mitgliedschaft zur Dienststellen- oder Landes-Personalvertretung sowie die Funktion einer Vertrauensperson ruht während der Zeit der Ausübung einer im und b genannten Funktion sowie während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des jeweiligen Wirkungsbereiches liegt. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
(2) Während der Dauer einer Dienstenthebung (Suspendierung) oder eines Disziplinarverfahrens darf das Mitglied der Dienststellen- oder Landes-Personalvertretung seine Funktion nur dann ausüben, wenn es die Vertretung, der das Mitglied angehört, einstimmig beschließt; sonst ruht seine Funktion. Vertrauenspersonen dürfen in diesen Fällen ihre Funktion nur dann ausüben, wenn die Dienststellen-Personalvertretung beim Amt der Landesregierung einen solchen Beschluß faßt. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
(3) Die Mitgliedschaft zur Dienststellen- oder Landes-Personalvertretung sowie die Funktion einer Vertrauensperson erlischt:
a) sofern nicht Abs. 1 Anwendung findet, durch Eintritt eines Umstandes, der die Wählbarkeit zum jeweiligen Organ der Personalvertretung ausschließt;
b) durch schriftlich erklärten Verzicht;
c) durch Aberkennung des Mandates ( siebter Satz und erster Satz);
d) durch unentschuldigtes Fernbleiben von der konstituierenden Sitzung oder unentschuldigtes Entfernen vor der Wahl der Obfrau bzw. des Obmanns und ihrer bzw. seiner Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter;
e) durch Versetzung zu einer Dienststelle, die außerhalb des jeweiligen Wirkungsbereiches liegt;
f) durch Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand.
(Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
(4) Erlischt die Mitgliedschaft zur Dienststellen- oder zur Landes-Personalvertretung, so haben die verbleibenden Mitglieder des gleichen Wahlvorschlages mit einfacher Mehrheit einen neuen Personalvertreter aus der Liste der nichtgewählten Bewerber (Ersatzmitglieder) zu wählen. Wird der neue Personalvertreter nicht innerhalb von zwei Wochen gewählt, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Personalvertreters der nach der Reihenfolge nächste nicht berufene Bewerber jenes Wahlvorschlages, dem der ausscheidende Personalvertreter angehörte. Lehnt in diesem Falle ein Ersatzmitglied die Wahl ab, so bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder. Weist die Liste kein Ersatzmitglied mehr auf oder lehnen alle verbleibenden Ersatzmitglieder die Wahl ab, so haben die verbleibenden Personalvertreter des gleichen Wahlvorschlages mit einfacher Mehrheit einen neuen Personalvertreter aus dem Kreis der zum jeweiligen Organ der Personalvertretung wählbaren Bediensteten zu wählen. Erlischt die Funktion als Vertrauensperson, so ist eine neue Vertrauensperson durch diejenige Wählergruppe der Dienststellen-Personalvertretung zu bestimmen, der die bisherige Vertrauensperson angehört hat. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft bzw. Funktion (Abs. 1 und 2). Fällt der Grund des Ruhens weg, so tritt das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder. Gemäß Abs. 4 vorletzter Satz gewählte Personalvertreter gelten als Ersatzmitglieder und nehmen die letzten Stellen auf der Liste in der Reihenfolge ihrer Wahl ein. Die Funktion der gemäß Abs. 4 letzter Satz bestimmten Vertrauensperson erlischt.
(6) Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zur Dienststellen- oder Landes-Personalvertretung oder der Funktion als Vertrauensperson entscheidet im Streitfalle der Zentralwahlausschuß auf Antrag der betroffenen Personalvertreterin bzw. des betroffenen Personalvertreters oder des Ausschusses, dem diese Personalvertreterin bzw. dieser Personalvertreter angehört. In dem auf Grund eines solchen Antrages einzuleitenden Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in der im § 151 Abs. 2 Oö. LBG zitierten Fassung, anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
(7) Ist ein Mitglied einer Dienststellen- oder der Landes-Personalvertretung oder eine Vertrauensperson durch Krankheit verhindert, seine (ihre) Funktion auszuüben oder für länger als sechs Wochen beurlaubt, so sind die Bestimmungen über das Ruhen sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
