Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geheimhaltungsverpflichtung

(1) Die Personalvertreterinnen bzw. Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse, die nach berufenen Mitglieder des Jugendausschusses und die Jugendvertreter sowie die nach eingeladenen sachverständigen Bediensteten und Vertreter von Berufsvereinigungen sind, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieser Funktion bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen keine dienstliche Mitteilung zu machen haben, verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.

(2) Die im Abs. 1 genannten Bediensteten sind außerdem zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der bzw. des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.

(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter, als Mitglied eines Wahlausschusses oder des Jugendausschusses, als Jugendvertreterin bzw. Jugendvertreter oder nach Beendigung der Teilnahme gemäß fort.

(4) Einer Personalvertreterin bzw. einem Personalvertreter, die die ihr bzw. der die ihm obliegende Geheimhaltungsverpflichtung verletzt, kann der Zentralwahlausschuss ihr bzw. sein Mandat aberkennen. Dieser Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuss findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in der im zitierten Fassung, Anwendung.

(5) Die Vorschriften des Abs. 4 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass dem Mitglied des Zentralwahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende Geheimhaltungsverpflichtung verletzt zu haben, bei der Abstimmung dieses Ausschusses kein Stimmrecht zukommt.

(Anm: LGBl.Nr. 64/2025)