Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Einschlägige Fachgebiete und Gewerbeberechtigungen gemäß

(1) Folgende akkreditierte Prüf- und/oder Überwachungsstellen sowie Ziviltechniker- und Ziviltechnikerinnen-Fachgebiete sind einschlägig im Sinn des :

- Elektrotechnik,

- Gebäudetechnik,

- Installationstechnik,

- Maschinenbau,

- Mechatronik (Maschinen- und Fertigungstechnik sowie Elektromaschinenbau und Automatisierung),

- Technische Chemie,

- Technische Physik und

- Verfahrenstechnik.

(Anm: LGBL.Nr. 39/2021)

(2) Folgende Gewerbeberechtigungen sind einschlägig im Sinn des :

- Elektrotechnik,

- Gas- und Sanitärtechnik,

- Heizungstechnik,

- industrielle Herstellung von Klimaanlagen,

- Ingenieurbüro für Elektrotechnik,

- Ingenieurbüro für Installationstechnik,

- Ingenieurbüro für Maschinenbau,

- Ingenieurbüro für Mechatronik (Maschinen- und Fertigungstechnik sowie Elektromaschinenbau und Automatisierung),

- Ingenieurbüro für technische Physik,

- Ingenieurbüro für Verfahrenstechnik,

- Kälte- und Klimatechnik und

- Lüftungstechnik.

(3) Die Überprüfungsberechtigung gemäß gilt auch für ältere Bezeichnungen der im Abs. 2 angeführten Gewerbe.