Allgemeine Bestimmungen
(1) Klimaanlagen sind von der verfügungsberechtigten Person wiederkehrend überprüfen zu lassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Prüfbericht festzuhalten. (Anm: LGBl.Nr. 36/2026)
(2) Überprüfungen von Klimaanlagen dürfen nur von Überprüfungsberechtigten im Sinn des § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG vorgenommen werden.
