Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Allgemeine Bestimmungen

(1) Klimaanlagen sind von der verfügungsberechtigten Person wiederkehrend überprüfen zu lassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Prüfbericht festzuhalten. (Anm: LGBl.Nr.  36/2026)

(2) Überprüfungen von Klimaanlagen dürfen nur von Überprüfungsberechtigten im Sinn des vorgenommen werden.