Unterstützung der Erziehung
(1) Ist zu erwarten, dass die Gefährdung des Kindeswohls bei Verbleib der Kinder und Jugendlichen in der Familie oder im sonstigen bisherigen Wohnumfeld abgewendet werden kann, ist Unterstützung der Erziehung zu gewähren. Im Rahmen der Unterstützung der Erziehung können alle Hilfen eingesetzt werden, die die verantwortungsbewusste Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen fördern und verbessern.
(2) Unterstützung der Erziehung kann insbesondere durch soziale Dienste gemäß ff. gewährt werden, zB durch:
1. mobile und ambulante Hilfen, insbesondere Beratungs- und Betreuungsangebote;
2. Unterstützungen, die im Interesse oder zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erforderlich sind, zB regelmäßige Haus- oder Arztbesuche und die Einschränkung des Kontakts mit Personen, die das Kindeswohl gefährden;
3. Betreuung von Kindern und Jugendlichen nach Beendigung der vollen Erziehung;
4. familienergänzende Begleitung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen.
(Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(3) Werden mit der Erbringung von Leistungen nach Abs. 2 keine privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (wie insbesondere Unterstützungspersonen aus dem familiären oder sozialen Umfeld) beauftragt, so sind die inhaltlichen, rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen schriftlich zu vereinbaren. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
