Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geheimhaltungsverpflichtung

(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kinder- und Jugendhilfeträgers und seiner Organisationseinheiten () sowie von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind, ebenso wie die von diesen Beauftragten, zur Geheimhaltung über alle ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen des Privat- und Familienlebens verpflichtet, die werdende Eltern, Eltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen, Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unmittelbar oder mittelbar betreffen, soweit und solange dies auf Grund eines schutzwürdigen Interesses einer Person erforderlich und verhältnismäßig ist.

(2) Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für den Kinder- und Jugendhilfeträger und seine Organisationseinheiten oder die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung weiter.

(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht nicht gegenüber dem Kinder- und Jugendhilfeträger () sowie gegenüber Kontrollorganen einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung.

(4) Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht nicht

1. gegenüber Staatsanwaltschaften und Gerichten in Strafverfahren, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Minderjährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind; die Bestimmungen des erster Satz und § 112 der Strafprozessordnung 1975 sind sinngemäß anzuwenden;

2. gegenüber Gerichten bei Auskunftsersuchen in Verfahren zu Obsorge- und Kontaktrechten im Außerstreitverfahren, sofern dies im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder und Jugendlichen erforderlich ist;

3. gegenüber Sicherheitsbehörden im Rahmen des zweiter Satz des Sicherheitspolizeigesetzes (Sicherheitspolizeiliche Fallkonferenz), sofern dies im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist;

4. gegenüber Personen, die Kinder und Jugendliche betreuen oder unterrichten, wie insbesondere Lehrkräften, psychosozialen Unterstützungskräften, pädagogischen Fach- oder Assistenzkräften, Kindergarten- und Krabbelstubenpädagoginnen und -pädagogen, Hortpädagoginnen und -pädagogen, Tagesmüttern und -vätern, Angehörigen von Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen, kinderanwaltlichen Vertrauenspersonen sowie Behörden oder leistungserbringenden Stellen, soweit dies im Rahmen der Erbringung von sozialen Diensten, der Gefährdungsabklärung, der Erarbeitung und Durchführung von Hilfeplänen oder Durchführung von Erziehungshilfen, Hilfen für junge Erwachsene, der Ausübung von Pflege und Erziehung oder der rechtlichen Vertretung im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist;

5. sofern die Offenlegung sonst im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist.

(Anm: LGBl.Nr. 64/2025)