Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde- Dienstrechtsänderungsgesetz 2007
(1) Bestehende Leistungsansprüche von Personen nach aus der Krankenversicherung gelten mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes als Leistungsansprüche an die KFL.
(2) Abs. 1 gilt nicht für bestehende Kranken- oder Wochengeldansprüche.
(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes beim Krankenversicherungsträger anhängige Verfahren in Bezug auf Personen nach Abs. 1 sind von der KFL zu Ende zu führen. Die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte zur Entscheidung über Klagen gegen Bescheide des Krankenversicherungsträgers bleibt unberührt.
(4) kommt nur für jene Personen zur Anwendung, bei denen die Pension bzw. das Übergangsgeld erstmals nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anfällt.
(5) gilt erstmals für Personen, die nach dem 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollenden.
(Anm: LGBl.Nr. 56/2007)
