Übergangsbestimmungen zur Aufnahme der Vertragsbediensteten in die KFL
(1) Bestehende Leistungsansprüche von Personen nach aus der Unfallversicherung oder Krankenversicherung an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gelten mit 1. September 2002 als Leistungsansprüche an die KFL.
(2) Abs. 1 gilt nicht für bestehende Kranken- oder Wochengeldansprüche.
(3) Am 1. September 2002 bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter anhängige Verfahren sind von der KFL zu Ende zu führen. Die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte zur Entscheidung über Klagen gegen Bescheide der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bleibt unberührt.
(Anm: LGBl.Nr. 72/2002)
