§ 57a Rückforderung und Verjährung von BeiträgenFür die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge ist § 69 ASVG, für die Verjährung von Beiträgen ist § 68 ASVG sinngemäß anzuwenden.(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)