Verjährung der Ersatzansprüche
Für die Verjährung der Ersatzansprüche nach diesem Landesgesetz gilt § 1489 ABGB.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Verjährung der Ersatzansprüche
Für die Verjährung der Ersatzansprüche nach diesem Landesgesetz gilt § 1489 ABGB.