Inbetriebnahme
(1) Eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder einzelne Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn die baulichen Maßnahmen entsprechend der erteilten Bewilligung ausgeführt und die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder die Gruppen entsprechend diesem Landesgesetz eingerichtet und ausgestattet sind sowie der Mindestpersonaleinsatz sichergestellt ist und sich der Rechtsträger ausdrücklich zur Erfüllung der Aufgaben gemäß verpflichtet. Die beabsichtigte Inbetriebnahme ist der Bildungsdirektion schriftlich anzuzeigen. (Anm: LGBl.Nr. 33/2016, 25/2019, 47/2019)
(2) Sofern es sich nicht um geringfügige Abweichungen handelt, hat die Bildungsdirektion die Inbetriebnahme innerhalb von vier Wochen mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen. (Anm: LGBl.Nr. 47/2019)
(Anm: LGBl.Nr. 59/2010)
