Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Betriebseinstellung

Der Rechtsträger hat seine Absicht, den Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung einzustellen oder nach einer Einstellung den Betrieb wieder aufzunehmen, der Bildungsdirektion sowie der Standortgemeinde spätestens ein Jahr im Vorhinein schriftlich anzuzeigen. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 47/2019)

(Anm: LGBl.Nr. 59/2010)