Übergangsbestimmungen
(1) Die gemäß dem Katastrophenhilfsdienst-Gesetz, LGBl. Nr. 88/1955, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 92/2001 mit Bescheid der Landesregierung als Bestandteil des Katastrophenhilfsdienstes des Landes anerkannten Körperschaften gelten als anerkannte Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes gemäß dieses Landesgesetzes.
(2) Die Verordnung der Landesregierung über das Katastrophenhilfsdienstabzeichen (Katastrophenhilfsdienstabzeichen-Verordnung), LGBl. Nr. 59/1957, gilt als Verordnung nach letzter Satz dieses Landesgesetzes weiter.
(3) Erforderliche Anpassungen bereits erstellter externer Notfallpläne von Seveso-Betrieben sind binnen zwölf Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes vorzunehmen.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit 1. Juli 2007 in Kraft.
