Artikel II
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 70/2015) |
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, soweit Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen.
(2) Die sich im Zusammenhang mit dem Katastrophenschutz-Informationsverbundsystem ergebenden Verpflichtungen sind erstmals bis längstens 30. Juni 2020 zu erfüllen.
(3) tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
