Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 70/2015)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, soweit Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen.

(2) Die sich im Zusammenhang mit dem Katastrophenschutz-Informationsverbundsystem ergebenden Verpflichtungen sind erstmals bis längstens 30. Juni 2020 zu erfüllen.

(3) tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.