Psychologische Betreuung und psychotherapeutische Versorgung
Die Rechtsträger von Krankenanstalten der im , 2, 4 und 6 bezeichneten Art haben sicherzustellen, daß eine ausreichende klinisch psychologische und eine gesundheitspsychologische Betreuung und eine ausreichende psychotherapeutische Versorgung angeboten wird.
