Soziale Beratung
In öffentlichen Krankenanstalten der im , 2, 4 und 6 bezeichneten Art ist sicherzustellen, daß soziale Beratung für Patienten in der Krankenanstalt zur Betreuung nach dem stationären Aufenthalt angeboten wird.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Soziale Beratung
In öffentlichen Krankenanstalten der im , 2, 4 und 6 bezeichneten Art ist sicherzustellen, daß soziale Beratung für Patienten in der Krankenanstalt zur Betreuung nach dem stationären Aufenthalt angeboten wird.