Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Vorkehrungen für den Krisenfall

Die Heimträger haben neben einem Krisenplan für den Krisenfall jedenfalls folgende Vorkehrungen zu treffen:

1.  eine bedarfsgerechte Notstromversorgung,

2.  einen für mindestens für zwei Wochen reichenden Notvorrat an haltbaren Grundnahrungsmitteln und Betriebsstoffen,

3.  eine ausreichende Trinkwasserversorgung.