Ärztliche Versorgung
Der Heimträger hat die ärztliche Betreuung und Behandlung durch freie Arztwahl zu ermöglichen.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Ärztliche Versorgung
Der Heimträger hat die ärztliche Betreuung und Behandlung durch freie Arztwahl zu ermöglichen.