Aus- und Fortbildung, Supervision und Coaching
(1) Die Heimträger haben dem Heimpersonal die für den Heimbetrieb erforderlichen (Zusatz)Aus- und Fortbildungen zu ermöglichen. Diese Ausbildungszeiten gelten, abhängig vom Beschäftigungsausmaß, als Dienstzeit.
(2) Dem Betreuungs- und Pflegepersonal einschließlich der mit der Leitung betrauten Personen sind im erforderlichen Ausmaß Supervision (Einzel- oder Gruppensupervision) und Coaching zu ermöglichen.
