Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausmaß der Erhöhung des Entgelts

Das Ausmaß der Erhöhung beträgt gegenüber dem in der Verordnung LGBl. Nr. 138/2009 festgesetzten Entgelt für die unter und 2 genannten Leistungen und für das Sperrgeld 2,0 %.