Ausmaß der Erhöhung des Entgelts
Das Ausmaß der Erhöhung beträgt gegenüber dem in der Verordnung LGBl. Nr. 138/2009 festgesetzten Entgelt für die unter und 2 genannten Leistungen und für das Sperrgeld 2,0 %.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Ausmaß der Erhöhung des Entgelts
Das Ausmaß der Erhöhung beträgt gegenüber dem in der Verordnung LGBl. Nr. 138/2009 festgesetzten Entgelt für die unter und 2 genannten Leistungen und für das Sperrgeld 2,0 %.