Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Entgelt

(1) Die Höhe des monatlichen Entgelts für die dem Hausbesorger obliegenden Dienstleistungen gemäß und des Hausbesorgergesetzes wird wie folgt festgesetzt:

1.

für Wohnungen und andere Räumlichkeiten

 

 

(Geschäftslokale, Magazine, Garagen, Büroräume, Ordinationen, Werkstätten und dgl.):

 

 

je m² Nutzfläche

0,2184 Euro

2.

für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis:

 

 

je m² der zu reinigenden Flächen

0,3955 Euro

(2) Bei Häusern mit Holzstiegen erhöht sich das Entgelt gemäß Abs. 1 Z 1 um 20 %.

(3) Als Nutzfläche (Abs. 1 Z 1) gilt die Gesamtbodenfläche abzüglich der Wandstärken; Treppenhäuser, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume sind, soweit sie sich ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke eignen, bei der Berechnung der Nutzfläche außer Betracht zu lassen.