Materialkostenersatz
Die als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten im Hause ( bis d des Hausbesorgergesetzes) erforderlichen Materialien in Form eines monatlichen Zuschlags zu leistende Vergütung wird mit 15 % des nach sowie Abs. 2 ermittelten Entgelts festgesetzt.
