Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bestandteile des Gemeindevoranschlags

(1) Der Gemeindevoranschlag besteht aus:

1. dem Ergebnisvoranschlag gemäß Anlage 1a VRV 2015;

2. dem Finanzierungsvoranschlag gemäß Anlage 1b VRV 2015;

3. dem Detailnachweis auf Kontenebene;

4. dem Dienstpostenplan (Stellenplan). Dabei ist eine Gliederung nach Dienstposten der Beamtinnen (Beamten), der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten sowie nach Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) und Dienstklassen bzw. nach Funktionslaufbahnen/Verwendung vorzunehmen;

5. den Wirtschaftsplänen der wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß ;

6. dem Vorbericht gemäß ;

7. den Nachweisen gemäß Abs. 2.

(Anm: LGBl. Nr. 16/2020)

(2) Darüber hinaus hat der Gemeindevoranschlag zu enthalten:

1. die Nachweise gemäß der VRV 2015;

2. den Nachweis über die Investitionstätigkeit;

3. den Nachweis über Veräußerungen von Vermögenswerten;

4. den Nachweis über Haftungen;

5. den Nachweis über Rückstellungen;

6. den Nachweis über die laufende Geschäftstätigkeit;

7. den Nachweis über das nachhaltige Haushaltsgleichgewicht;

8. den Nachweis über Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers).

(3) Einzelne Nachweise können entfallen, wenn keine entsprechenden Sachverhalte vorliegen. Dies ist im Vorbericht anzuführen.

(4) Dem Gemeindevoranschlag müssen auch folgende Informationen zu entnehmen sein:

1. die Einwohnerzahl nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstands festgestellten und kundgemachten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober des zweitvorangegangenen Kalenderjahres;

2. die Einwohnerzahl nach dem Stichtag der letzten Gemeinderatswahl.