Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bestandteile des Rechnungsabschlusses

(1) Der Rechnungsabschluss besteht aus:

1. der Ergebnisrechnung gemäß Anlage 1a VRV 2015;

2. der Finanzierungsrechnung gemäß Anlage 1b VRV 2015;

3. der Vermögensrechnung gemäß Anlage 1c VRV 2015;

4. der Voranschlagsvergleichsrechnung für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt in Form des Detailnachweises auf Kontenebene;

5. der Nettovermögensänderungsrechnung gemäß Anlage 1d VRV 2015;

6. den Rechnungsabschlüssen (Bilanzen und Erfolgsrechnungen) der wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß ;

7. dem Lagebericht gemäß ;

8. den Nachweisen gemäß Abs. 2.

(2) Darüber hinaus hat der Rechnungsabschluss zu enthalten:

1. die Nachweise gemäß der VRV 2015;

2. den Nachweis über die Investitionstätigkeit;

3. den Nachweis über Veräußerungen von Vermögenswerten;

4. den Nachweis der liquiden Mittel und Kassenkredite;

5. den Nachweis der kurz- und langfristigen Forderungen und Verbindlichkeiten;

6. den Nachweis über die laufende Geschäftstätigkeit;

7. den Nachweis über das nachhaltige Haushaltsgleichgewicht;

8. den Nachweis über Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers);

9. den Nachweis über die Leistungen für Personal und über die Pensionen und sonstige Ruhebezüge;

10. den Nachweis über innere Darlehen.

(3) Einzelne Nachweise können entfallen, wenn keine entsprechenden Sachverhalte vorliegen. Dies ist im Lagebericht anzuführen.

(4) Dem Rechnungsabschluss müssen auch folgende Informationen zu entnehmen sein:

1. die Einwohnerzahl der Gemeinde nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstands festgestellten und kundgemachten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober des zweitvorangegangenen Kalenderjahres;

2. die Einwohnerzahl der Gemeinde nach dem Stichtag der letzten Gemeinderatswahl;

3. die während des Haushaltsjahres in Geltung gestandenen Hebesätze der Gemeindesteuern.