Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Allgemeine Grundsätze der Veranschlagung

Unbeschadet der sonstigen Grundsätze der VRV 2015 sind der Ergebnis- und der Finanzierungsvoranschlag nach folgenden Grundsätzen zu erstellen:

1. Jährlichkeit;

2. Genauigkeit und Vollständigkeit;

3. Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit;

4. Bruttoveranschlagung;

5. Vorherigkeit.