Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gegenstand der Veranschlagung

(1) Zu veranschlagen sind alle Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen nach Maßgabe der und , die im Laufe des kommenden Haushaltsjahres voraussichtlich anfallen, wenn sie endgültig solche der Gemeinde sind.

(2) Zusätzlich können veranschlagt werden:

1. Verstärkungsmittel zur Deckung von Kreditüberschreitungen (überplanmäßige Auszahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit); ihre Höhe darf jedoch 5 ‰ der veranschlagten Auszahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit nicht überschreiten;

2. Mittel, die der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister zur Leistung von der Art nach im Gemeindevoranschlag nicht vorgesehenen Auszahlungen (neue Kredite) zur Erfüllung von gemeindlichen Aufgaben zur Verfügung stehen (Verfügungsmittel); ihre Höhe darf jedoch 3 ‰ der veranschlagten Auszahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit nicht überschreiten;

3. Mittel, die von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister für die Vertretung nach außen bei Empfängen und ähnlichen Veranstaltungen verwendet werden (Repräsentationsausgaben); ihre Höhe darf jedoch 1,5 ‰ der veranschlagten Auszahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit nicht überschreiten.

(3) Die Voranschlagsbeträge für Verstärkungsmittel, für Verfügungsmittel und für Repräsentations-ausgaben (Abs. 2) dürfen nicht überschritten werden. Die Mittel gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nicht zum Ausgleich eines Mehrerfordernisses bei einer anderen Voranschlagsstelle herangezogen werden. Es besteht keine gegenseitige Deckungsfähigkeit.

(4) Nicht zu veranschlagen (nicht voranschlagswirksame Gebarung) sind:

1. Einzahlungen, die nicht endgültig für die Gemeinde angenommen werden, sondern an Dritte weiterzuleiten sind;

2. Auszahlungen, die nicht in Erfüllung von Aufgaben der Gemeinde, sondern für Rechnung eines Dritten vollzogen werden;

3. Kassenkredite.