7. ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Verordnungsermächtigung
Die Landesregierung kann durch Verordnung insbesondere nähere Regelungen erlassen zur
1. Beschreibung der Geodaten-Themen ();
2. Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und Geodatendiensten ();
3. Festlegung technischer Spezifikationen und Mindestleistungskriterien für die Netzdienste ();
4. Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und Geodatendienste mit dem Netzwerk ( und 2);
5. Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Nutzung von Geodaten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft ().
