Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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7. ABSCHNITT

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung kann durch Verordnung insbesondere nähere Regelungen erlassen zur

1. Beschreibung der Geodaten-Themen ();

2. Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und Geodatendiensten ();

3. Festlegung technischer Spezifikationen und Mindestleistungskriterien für die Netzdienste ();

4. Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und Geodatendienste mit dem Netzwerk ( und 2);

5. Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Nutzung von Geodaten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft ().