Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) ist erstmals ab 1. Jänner 2022 anzuwenden. Bis 31. Dezember 2021 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Bemessungsgrundlage jeweils 75 % der Gemeindeeinnahmen nach Abschnitt 92 gemäß Anlage 2 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997, BGBl. Nr. 787/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 313/2015, abzüglich der Landesumlage, zu verwenden ist.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Oö. Haftungsobergrenzen-Verordnung, LGBl. Nr. 112/2012, außer Kraft.
