Zurverfügungstellung eines Fahrrads
(1) Auf Antrag der bzw. des Bediensteten kann die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber dieser bzw. diesem auf Grundlage einer abzuschließenden privatrechtlichen Vereinbarung ein Fahrrad zur persönlichen und ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stellen, dies insbesondere unter folgenden Voraussetzungen:
1. Gegen die Bedienstete bzw. den Bediensteten ist kein Exekutions- bzw. Insolvenzverfahren anhängig.
2. Entfallen
3. Das Dienstverhältnis weist eine ununterbrochene Dauer von zumindest zwei Jahren auf, wobei eine direkt vorangegangene ununterbrochene Lehrzeit zur selben Dienstgeberin bzw. zum selben Dienstgeber angerechnet wird. Angerechnet wird auch eine direkt vorangegangene ununterbrochene Zugehörigkeit als überlassene Arbeitnehmerin bzw. überlassener Arbeitnehmer zur selben Beschäftigerin bzw. zum selben Beschäftiger.
4. Die bzw. der Bedienstete hat keine Altersteilzeitvereinbarung, Sabbatical- oder Alters-Sabbaticalvereinbarung abgeschlossen. Altersteilzeit, Sabbaticals oder Alters-Sabbaticals sind während der Laufzeit einer Fahrradvereinbarung ausgeschlossen.
5. Die bzw. der Bedienstete befindet sich zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht in Karenz oder in Karenzurlaub, es liegt keine Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge und auch keine gänzliche Außerdienststellung vor.
6. Der bzw. dem Bediensteten wurde in den letzten zwei Jahren keine Dienstbeurteilung erteilt, die auf „nicht entsprechend“, „nicht zufriedenstellend“ oder „wenig zufriedenstellend“ lautet.
7. Die Zurverfügungstellung eines Fahrrads an Vertragsbedienstete sowie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer mit einem Dienstverhältnis, welches den Regelungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches unterliegt, ist längstens bis zu einem Zeitpunkt möglich, der mehr als vier Jahre vor dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter liegt.
8. Das Existenzminimum wird durch die Leistung des Aufwandsbeitrags nicht gefährdet und der Abzug vom Bruttomonatsbezug beträgt nicht mehr als 10 %.
9. Ein Fahrrad kann zur Verfügung gestellt werden, solange steuerrechtlich vorgesehen ist, dass für die Nutzung eines arbeitgebereigenen Fahrrads oder Kraftrads mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Sachbezugswert von Null anzusetzen ist.
(Anm: LGBl.Nr. 28/2026)
(2) Die Zurverfügungstellung kann für die Dauer von bis zu fünf Jahren erfolgen, sofern keine dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Zurverfügungstellung kann von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber vorzeitig widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr gegeben sind oder während der Zurverfügungstellungsdauer sonstige Hinderungsgründe eintreten oder Erfordernisse wegfallen.
(3) Der bzw. dem Bediensteten kann jeweils nur ein Fahrrad zur Verfügung gestellt werden. (Anm: LGBl.Nr. 28/2026)
(4) Der Bruttokaufpreis des Fahrrads darf den Betrag von 8.000 Euro nicht übersteigen und den Betrag von 776 Euro nicht unterschreiten. Die Betragsgrenzen erhöhen sich ab 1. Jänner 2027 im selben Ausmaß wie der Wert im § 194 Abs. 3 Z 2 Oö. GDG 2002 (Anm: LGBl.Nr. 28/2026).
(5) Sofern die gesetzliche Grundlage für eine steuerliche Begünstigung der Sachbezugswerteverordnung wegfällt, ist der Abzug des Aufwandsbeitrags im Sinn des dieser Verordnung vom Nettomonatsbezug vorzunehmen, sofern nichts anderes vereinbart wird.
