Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Verordnung bedeutet:

1. „Fahrrad“: ein von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber zur Verfügung gestelltes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm, das für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird. Unter Fahrrad im Sinn dieser Verordnung werden ausschließlich antriebslose Fahrräder jeder Art bzw. E-Bikes (Pedelecs) verstanden. Im Sinn dieser Verordnung nicht umfasst sind insbesondere E-Scooter, E-Motorräder, Beiwagen für E-Motorräder, Selbstbalance-Roller, E-Quads und S-Pedelecs.

2. „Aufwandsbeitrag“: umfasst die Anschaffungs- oder Leasingkosten, abzüglich eines allfälligen Beitrags der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers. Darüber hinaus sind bei der Bemessung des Aufwandsbeitrags auch die Versicherungskosten sowie allfällige Servicegebühren externer Dienstleister zu berücksichtigen.

3. „Anschaffungskosten, Leasingkosten“: setzen sich aus dem zu zahlenden Kaufpreis bzw. dem zu zahlenden Leasingentgelt für das Fahrrad und die Ausstattung entsprechend den Anforderungen der Fahrradverordnung bzw. den Versicherungsbedingungen zusammen.

4. „Bruttomonatsbezug“: umfasst im Sinn dieser Verordnung die Monatsbezüge gemäß sowie alle Nebengebühren und sonstigen geldwerten Leistungen aus dem Dienstverhältnis. Sämtliche Ansprüche der Bediensteten (insbesondere Überstunden, Überstundenpauschale, Beiträge nach , Pensionskassenbeiträge, Zeitwertkonto, Urlaubsersatzleistungen etc.) werden vom verminderten Bruttomonatsbezug errechnet, wobei die Ausnahmen nach zu berücksichtigen sind.

(Anm: LGBl.Nr. 28/2026)