Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemeinden über 22.000 Einwohner

(1) In Gemeinden mit über 22.000 EW mit Geschäftsgruppenebene können folgende Dienstposten festgesetzt werden:

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn

1

VB

GD 5

3

VB

GD 9

(2) In Gemeinden mit über 22.000 EW ohne Geschäftsgruppenebene können folgende Dienstposten festgesetzt werden:

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn

1

VB

GD 5

6

VB

GD 10