Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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9. ABSCHNITT

PENSIONSVORSORGE FÜR VERTRAGSBEDIENSTETE UND BEAMTE

Pensionskasse für Vertragsbedienstete

(1) Die Gemeinde kann ihren Vertragsbediensteten eine Pensionskassenzusage im Sinn des (BPG) erteilen.

(2) Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge nach Abs. 1 erforderlich ist, ist mit der Dienstnehmervertretung eine Vereinbarung im Sinn des § 3 BPG abzuschließen. Diese Vereinbarung hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht zu enthalten; dabei ist auf die für die Vertragsbediensteten des Landes Oberösterreich bestehenden Regelungen Bedacht zu nehmen. Der Arbeitgeberbeitrag zur Pensionskasse hat 1,5% des Monatsbezugs des(r) Vertragsbediensteten () zu betragen und umfasst auch die Sonderzahlungen.