Umsetzung der Richtlinie über angemessene Mindestlöhne
Die bzw. der Bedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Rechts auf die gebührenden Bezüge nicht entlassen, gekündigt oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbots gelten die bis 17 und hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen und der Beweislastumkehr sinngemäß.
(Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
