Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Festsetzung des Entgelts

Erhält eine vertraglich Bedienstete bzw. ein vertraglich Bediensteter wegen Verletzung des Gleichstellungsgebots nach durch das Land oder die Gemeinde (durch den Gemeindeverband) für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter, bei der bzw. bei dem eine Diskriminierung wegen eines im genannten Grundes nicht erfolgt, hat sie bzw. er gegenüber dem Land oder der betroffenen Gemeinde (dem betroffenen Gemeindeverband) Anspruch auf Bezahlung der Differenz und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)