Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Auswahlverfahren; unzulässige Auswahlkriterien und Fragestellungen

(1) Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht benachteiligend herangezogen werden:

1. eine bestehende oder frühere

a) Unterbrechung der Erwerbstätigkeit oder

b) Teilzeitbeschäftigung oder

c) Herabsetzung der Wochendienstzeit;

2. Lebensalter und Familienstand;

3. Einkünfte der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers;

4. zeitliche Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen und die Absicht, von der Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung oder der Herabsetzung der Wochendienstzeit Gebrauch zu machen.

(Anm: LGBl.Nr. 57/2026)

(2) Bewerberinnen und Bewerber dürfen nicht zur Entgeltentwicklung in laufenden oder früheren Beschäftigungsverhältnissen befragt werden und diese Informationen dürfen auch nicht auf andere Weise eingeholt werden. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)

(3) Auswahlverfahren sind in nichtdiskriminierender Weise durchzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)

(Anm: LGBl.Nr. 57/2026)