Gewährung freiwilliger Sozialleistungen
Bei Verletzung des Gleichstellungsgebots nach hat die Bedienstete (der Bedienstete) Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
