Teilungsplan
(1) Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens hat die Agrarbehörde den Teilungsplan zu erlassen.
(2) Der Teilungsplan hat zu enthalten:
a) das Verzeichnis der Parteien () und das Verzeichnis der Anteilsrechte (), soweit diese Verzeichnisse noch nicht öffentlich einsehbar sind;
b) die Abfindungsberechnung und den Abfindungsausweis ();
c) die Geldausgleiche und Entschädigungen gemäß ;
d) die Ordnung der mit der Teilung sonst verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse;
e) die planliche Darstellung des neuen Besitzstandes.
(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
(3) Rechtskräftige Verzeichnisse der Parteien und der Anteilsrechte sind dem Teilungsplan als Beilage anzuschließen.
(4) In den Teilungsplan ist die öffentliche Einsicht gemäß Agrarverfahrensgesetz 1950 zu ermöglichen und während der Einsichtsfrist über Verlangen jeder Partei zu erläutern. Auf die Möglichkeit zur Einsicht ist auf der Internetseite des Landes hinzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
