Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abrechnung und Auszahlung der Entschädigung

Die Verrechnungsstelle hat die den Aufsichtsorganen gemäß auf Grund der Meldung gemäß und einer Gemeinde zustehende Entschädigung (und Wegentschädigung) abzurechnen und bis zum Fünften des dem Abrechnungsmonat folgenden Monats zu überweisen.

(Anm: LGBl. Nr. 97/2008)