Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. ABSCHNITT ORGANISATORISCHE VORKEHRUNGEN

Qualifikation

Mit Aufgaben im Bereich der Finanzgebarung dürfen nur Personen betraut werden, die, abhängig von ihrer Verantwortung, auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrung dazu in der Lage sind.