Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Veranlagungen

(1) Folgende Veranlagungen sind zulässig:

1. Spareinlagen, Sichteinlagen und Termineinlagen in Euro;

2. Anleihen und Pfandbriefe, jeweils in Euro und von Emittenten mit mindestens einem guten Rating bzw. einer einem derartigen Rating entsprechenden Bonität;

3. Veranlagungen in Euro-Geldmarktfonds und Euro-Rentenfonds, jeweils ohne Währungsrisiko;

4. Darlehensgewährungen an Gebietskörperschaften zu Veranlagungszwecken.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Veranlagungsformen, die dem Spekulationsverbot des entsprechen, für zulässig erklären.

(Anm: (LGBl.Nr. 38/2026): Über hinaus sind Veranlagungen direkt bei der Republik Österreich, vertreten durch die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur, in Form von Bundesschatzscheinen zulässig.)