Veranlagungen
(1) Folgende Veranlagungen sind zulässig:
1. Spareinlagen, Sichteinlagen und Termineinlagen in Euro;
2. Anleihen und Pfandbriefe, jeweils in Euro und von Emittenten mit mindestens einem guten Rating bzw. einer einem derartigen Rating entsprechenden Bonität;
3. Veranlagungen in Euro-Geldmarktfonds und Euro-Rentenfonds, jeweils ohne Währungsrisiko;
4. Darlehensgewährungen an Gebietskörperschaften zu Veranlagungszwecken.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Veranlagungsformen, die dem Spekulationsverbot des entsprechen, für zulässig erklären.
(Anm: § 1 Oö. Bundesschatz-Veranlagungsverordnung (LGBl.Nr. 38/2026): Über § 6 Abs. 1 Oö. FGSVG hinaus sind Veranlagungen direkt bei der Republik Österreich, vertreten durch die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur, in Form von Bundesschatzscheinen zulässig.)
