Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Kosten

Die Kosten der Wahl trägt nach Maßgabe des Gesetzes in den Fällen des die Feuerwehr, in allen anderen Fällen der O.ö. Landes-Feuerwehrverband.