(1) Anlässlich der Verleihung sind Verleihungsdiplome in einfacher Ausstattung auszufertigen.
(2) Die Ehrenzeichen gehen in das Eigentum des Ausgezeichneten über.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
(1) Anlässlich der Verleihung sind Verleihungsdiplome in einfacher Ausstattung auszufertigen.
(2) Die Ehrenzeichen gehen in das Eigentum des Ausgezeichneten über.