Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt Tarifordnung der Rechtsträger

Tarifordnung der Rechtsträger

(1) Der Rechtsträger hat die nähere Ausgestaltung der Inhalte dieser Verordnung in seiner Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in einer Tarifordnung festzuhalten. Die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Tarifordnung gilt als Bestandteil des Vertrages zwischen Rechtsträger und Eltern, und ist diesen vor Vertragsabschluss zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die Tarifordnung hat den Bestimmungen des Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes und dieser Verordnung zu entsprechen.