Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt Sonderbestimmungen für Landesbedienstete, die in den Anwendungsbereich des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes - Gesundheitsholding fallen und der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind

Anwendungsbereich

(1) Dieser Abschnitt gilt für Landesbedienstete, die in den Anwendungsbereich des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes - Gesundheitsholding fallen und der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind. (Anm: LGBl.Nr. 66/2026)

(2) Auf Landesbedienstete im Sinn des Abs. 1 sind, soweit im 1. oder 2. Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 1. Abschnitts sinngemäß anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 66/2026)