Ersatz durch die leistungsempfangende Person
(1) Die Empfängerin oder der Empfänger von Hauptleistungen nach ist zum Ersatz der für sie oder ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
1. sie oder er zu hinreichendem Einkommen im Sinn des gelangt;
2. nachträglich bekannt wird, dass sie oder er zur Zeit der Leistung hinreichendes Einkommen im Sinn des hatte.
(2) Von der Ersatzpflicht sind ausgenommen:
1. die Kosten, die für Maßnahmen der Frühförderung nach geleistet wurden;
2. die Kosten für Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung nach , für Maßnahmen der Arbeitsbegleitung nach .
(Anm: LGBl. Nr. 39/2018)
