Über § 6 Abs. 1 Oö. FGSVG hinaus sind Veranlagungen direkt bei der Republik Österreich, vertreten durch die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur, in Form von Bundesschatzscheinen zulässig.
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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Über § 6 Abs. 1 Oö. FGSVG hinaus sind Veranlagungen direkt bei der Republik Österreich, vertreten durch die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur, in Form von Bundesschatzscheinen zulässig.