Über § 6 Abs. 1 Oö. FGSVG hinaus sind Veranlagungen direkt bei der Republik Österreich, vertreten durch die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur, in Form von Bundesschatzscheinen zulässig.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl.Nr. 38/2026
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Oö. Finanzgebarungs- und Spekulationsverbotsgesetzes (Oö. FGSVG), LGBl. Nr. 52/2014, wird verordnet:
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
