Sonstige Pflichten der Präventivfachkräfte
(1) Die Pflichten der Bediensteten gemäß gelten auch für Präventivfachkräfte.
(2) Die Bestellung von Präventivfachkräften enthebt den Dienstgeber nicht von seiner Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften.
