Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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VII. ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in den , 10, 11 und 18 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.