Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Stellt die Behörde fest, daß der in diesem Gesetz vorgeschriebene Zustand nicht oder nicht mehr besteht, so hat sie - unbeschadet einer Bestrafung nach - dem jeweils Verfügungsberechtigten die Verpflichtung aufzuerlegen, den Zustand auf seine Kosten so zu ändern, daß er den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.

(2) Behörde im Sinne des Abs. 1 ist der Bürgermeister (Magistrat), in den in den bis 14 geregelten Angelegenheiten die Bezirksverwaltungsbehörde.